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Tachographenpflicht für Fzg. über 2,5 t – Vorschriften, Einbau

von Marina Gabriel

Neue EU-Regeln ab 01.07.2026: Erfahren Sie, welche Transporter betroffen sind, welche technischen Voraussetzungen gelten und welche Pflichten für Unternehmen und Fahrer entstehen – inkl. Bußgelder, Nachweispflichten und Risiken im In- und Ausland.

Ab 01.07.2026 fallen je nach Einsatz auch sogenannte LCV (Light Commercial Vehicle) mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 t in den Geltungsbereich der EU-Tachographenverordnung und müssen daher mit einem digitalen Fahrtenschreiber der neuesten Version ausgerüstet werden.

In unserem Online-Seminar klären wir Sie detailliert auf und erörtern mit Ihnen zusammen, wann und in welchem Umfang Sie mit Ihrem Fuhrpark betroffen sind. Ferner beantworten wir neben Ihren speziellen Fragen auch die häufigsten Fragen zu diesem Thema, wie z.B.:

  • Welche technischen Voraussetzungen müssen beim Fahrzeug für den Einbau gegeben sein?
  • Wo kann ein Fahrtenschreiber eingebaut werden?
  • Was ist, wenn in mein Fahrzeug kein Geschwindigkeitssensor für den Fahrtenschreiber eingebaut werden kann?
  • Welche Fahrtenschreiber gibt es und welche sind zu empfehlen?
  • Ist auch mein PKW davon betroffen?
  • Welche Pflichten entstehen durch den neuen Geltungsbereich für Unternehmen?
  • Was ist in Deutschland heute schon und ab 01.07.2026 bei den leichten Nutzfahrzeugen zu beachten?
  • Benötigen die Fahrer dann auch die Schlüsselzahl "95"?

Verlassen Sie sich nicht auf Mythen und Informationen aus dem Web oder den Sozialen Medien.

Denn eine Fehleinschätzung kann Sie teuer zu stehen kommen. In der Regel kostet ein nicht vorhandener, aber vorgeschriebener Fahrtenschreiber 1.500 € Bußgeld – zzgl. bis zu 750,-€ für fehlende Nachweise der vorangegangenen 56 Tage! Im Ausland droht zusätzlich die Untersagung der Weiterfahrt.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs der EU-Verordnung kommen auch umfangreiche Pflichten auf die betroffenen Unternehmen zu. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, welche zusätzlichen Pflichten auf Sie zukommen. Wenn Sie von dem erweiterten Geltungsbereich betroffen sind, empfehlen wir Ihnen auch die Teilnahme an unseren Spezialseminaren für Fuhrparkbetreiber.

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Inhaber Olaf Horwarth

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